Besondere Regelungen

Neben den erwähnten Bestimmungen sind zusätzlich folgende besondere Regelungen zu beachten.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für diesen Leitfaden bilden:     

a) das Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen (Anerkennungsreglement Fachmittelschulen) der Schweizerischen Konferenz der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom 12. Juni 2003

b) die Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion sowie die Abschlussprüfung der Schüler der Fachmittelschule vom 1. März 2007.

c) die Schulordnung vom 10. Januar 1985, Art. 1.

Detailbestimmungen

Detailbestimmungen zur Durchführung der Arbeit, Bewertungskriterien und Bewertungsgrundsätze, Zuteilung besonderer Räumlichkeiten (z.B. Labor) oder Verwendung von Spezialeinrichtungen werden durch die betroffenen Fachschaften geregelt. Für die Benutzung der Computerarbeitsplätze ist die Arbeitsgruppe Informatik zuständig. Die Schulräume stehen während der allgemeinen Schulzeit zur Verfügung; Ausnahmen sind mit der Administration und dem Hausdienst zu vereinbaren.

Fragen, die mehrere Fachschaften betreffen (z.B. Berichterstattung in den Medien), werden durch die Schulleitung geregelt und festgehalten.

Die Einzelheiten des organisatorischen Ablaufes der Selbstständigen Arbeit werden durch die Bibliothek jeweils im Januar in einer Terminübersicht festgehalten.

Betreuung von Selbstständigen Arbeiten

Es ist grundsätzlich kein Lehrer verpflichtet, mehr als zwei Arbeiten zu übernehmen. In begründeten Fällen kann die Rektoratskommission Lehrkräfte zur Betreuung von Arbeiten verpflichten bzw. von der Betreuung dispensieren.

Die Betreuungsperson kann nicht gewechselt werden. In Ausnahmefällen entscheidet die Schulleitung.

Korreferent

Die Selbstständige Arbeit und deren mündliche Präsentation wird durch eine zweite Lehrperson (Korreferent) geprüft und mitbewertet. Um den Entstehungsprozess der Arbeit nachvollziehen zu können, erhält der Korreferent Einblick in das Tagebuch bzw. Arbeitsjournal der Schülerin/des Schülers.

Kosten

Im Zusammenhang mit der selbstständigen Arbeit werden keine Spesen vergütet. Allfällige Kreditgesuche für spezielles Material sind an die entsprechenden Fachschaften zu stellen.

Archivierung von selbstständigen Arbeiten

Die selbstständigen Arbeiten werden durch die Bibliothek archiviert, wobei jeweils die letzten vier Jahrgänge zur Ansicht offen stehen. Das Urheberrecht verbleibt bei der Verfasserin bzw. dem Verfasser der Arbeit. Die Schule ist berechtigt, die Arbeit für eigene Belange unentgeltlich zu verwenden. Für die Archivierung sind die unten aufgeführten Angaben auf dem Titelblatt notwendig.

Verfahrensregeln

Schüler und Betreuer halten ihre Besprechungen in einer Übersicht fest. Der Entstehungsprozess der Selbstständigen Arbeit wird ebenfalls bewertet; bei ungenügenden Leistungen ist eine schriftlich bestätigte Aktennotiz zu erstellen.

Selbstständige Arbeiten, die nicht eigenständig erarbeitet worden sind, indem z.B. der Inhalt undeklariert übernommen wurde (sogenannte Plagiate), werden als Betrugsfälle betrachtet. In diesem Fall gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden (§44 d.h. die Schülerin / der Schüler wird nicht zur Abschlussprüfung zugelassen. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen nach der schriftlichen Bekanntgabe der Bewertung bei der Schulleitung der Kantonsschule schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und unterschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel müssen beigelegt oder genau bezeichnet werden. Anschliessend erfolgt der ordentliche Rechtsweg: Gegen Entscheide der Rektoratskommission kann bei der Aufsichtskommission innert 10 Tagen schriftlich und begründet Rekurs erhoben werden. Gegen Entscheide der Abschlussprüfungskommission oder  der Aufsichtskommission kann beim Erziehungsrat Rekurs erhoben werden.

*„Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, hat die Prüfung nicht bestanden.“

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